Laut Einkommensteuergesetz sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter anderem Einkünfte
- aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung,
- die mit Gewinnabsicht unternommen wird und
- sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Das Finanzministerium vertritt nun in einer Info folgende Rechtsauffassung, wie diese allgemeine Regelung bei Kryptowährungen zu verstehen ist:
Beim sogenannten „Mining“ werden Kryptowährungen geschaffen. Dies ist grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht, da die Schaffung der Kryptowährung nicht anders zu behandeln ist wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.
Auch das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit steuerlich relevant. Bei diesen Online-Börsen werden Kryptowährungen gegen andere oder gegen reale Währungen getauscht („An- und Verkauf“).
Das Gleiche gilt für das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann.
Auf die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privat- oder Betriebsvermögen und auf die umsatzsteuerlichen Aspekte wurde bereits hingewiesen.
Stand: 27. Juli 2018
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